Stiftungen

Stiftungen in der Unternehmensnachfolge

Zwischen Familie und Gemeinnutz

Der Einsatz von Stiftungen in der Unternehmensnachfolge hat in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen. Wichtigstes Merkmal einer Stiftung ist, dass sie – anders als ein Unternehmen – keine Gesellschafter hat, denen das Unternehmen gehört, die grundlegende Entscheidungen treffen und die Gewinne erhalten. Wer die Erträge der Stiftung erhält und die Stiftung führt, legen die Stifter stattdessen individuell in der Stiftungssatzung fest. Das befreit zukünftige Generationen von der Frage, wer Inhaber des Unternehmens sein soll. Es stellt die Stifter allerdings vor die Herausforderung, diese Fragen für die kommenden Generationen zu beantworten.

Die Stiftungszwecke, die mit den Erträgen der Stiftung gefördert werden sollen, können frei gewählt werden. In der Praxis dominieren zwei Ausprägungen: die Familienstiftung und die gemeinnützige Stiftung. Rechtlich handelt es sich bei beiden Varianten um rechtsfähige Stiftungen, steuerlich sind die Unterschiede groß:

Familienstiftungen

Ihre Erträge kommen den Angehörigen einer Familie zugute. Wer dies ist und wie die Erträge verteilt werden, wird in der Stiftungssatzung geregelt. 

Die Übertragung von Vermögen auf eine Stiftung ist steuerlich eine Schenkung: Sie unterliegt daher der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Wie bei der unentgeltlichen Übertragung zwischen Personen kommen aber auch die entsprechenden Befreiungstatbestände zur Anwendung. Das bedeutet, dass Unternehmensbeteiligungen häufig ohne Steuerbelastung auf die Stiftung übertragen werden können. Ganz aus dem Anwendungsbereich der Erbschaftsteuer ist das Vermögen damit allerdings noch nicht. Die deutsche Familienstiftung unterliegt alle dreißig Jahre der sogenannten Erbersatzsteuer.

Dabei wird fingiert und entsprechend besteuert, dass das gesamte Vermögen der Stiftung von einem Erblasser an zwei Kinder vererbt wird. Da nur inländische Stiftungen der Erbersatzsteuer unterliegen, wird zur Vermeidung der Erbersatzsteuer mitunter auch auf Stiftungen im Ausland (z. B. Liechtenstein) zurückgegriffen.

Beispiel: Gemeinnützige Stiftung als Unternehmenserbe

Der Inhaber eines Familienunternehmens hat keine eigenen Abkömmlinge, aber mehrere Nichten und Neffen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine oder einer in Zukunft die Geschäftsführung übernehmen könnte. Das Unternehmen ist ein Hidden Champion und wichtig für die Region. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge überträgt der Unternehmer das Familienunternehmen auf eine Stiftung, die gemeinnützige Zwecke in der Region fördert. Der Stiftung macht er zur Auflage, eine Familienstiftung zu errichten, die eine Minderheitsbeteiligung am Unternehmen erhält. Begünstigte dieser Stiftung sind die Nichten und Neffen. So bleibt ein Teil der Unternehmensgewinne in der Familie, der wesentliche Teil dient der Allgemeinheit.

Gemeinnützige Stiftungen

Wenn die Stiftung ganz überwiegend gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt, kann sie vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden. Im Gegensatz zur Familienstiftung fällt bei der Vermögensübertragung auf eine gemeinnützige Stiftung keine Schenkungsteuer an. Häufig werden gemeinnützige Stiftungen mit Barmitteln gegründet und erwirtschaften ihre Erträge am Kapitalmarkt. Doch auch in der Unternehmensnachfolge werden gemeinnützige Stiftungen errichtet, insbesondere wenn die Stifter keine eigenen Abkömmlinge haben, denen die Erträge in Zukunft zustehen sollen.

Vielfältige Gründe für die Errichtung einer Stiftung

Anlass für die Errichtung ist stets ein bestimmtes Gestaltungsziel, wie folgende Beispiele verdeutlichen:

  • Stifter können flexibel regeln, wer in der Stiftung Entscheidungen trifft und damit bei einer unternehmensverbundenen Stiftung die Gesellschafterrechte ausübt. Zu Lebzeiten kann dies auch der Stifter selbst sein. Die Begünstigten der Stiftung können sich über die Vorgaben des Stifters auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sie sich einig sind.
  • In der Stiftung kann flexibel festgelegt werden, wer an den Erträgen der Stiftung – und damit mittelbar den Gewinnen des Unternehmens – beteiligt werden soll. Das unterscheidet die Stiftung vom Unternehmen, bei dem die Gewinnbeteiligung mit der Gesellschafterstellung verbunden ist. So kann beispielswiese in der Stiftungssatzung festgelegt werden, dass ein Teil der Erträge jeweils der Fremdgeschäftsführung zusteht, die dadurch wie ein Gesellschafter incentiviert wird, ohne aber Anteile am Unternehmen erwerben zu müssen. Es könnte aber auch den Begünstigten einer Familienstiftung überlassen werden, jeweils zu entscheiden, an wen die Erträge der Stiftung fließen, z. B. Ehepartner oder Kinder.
  • Mit der Stiftung können bestimmte steuerliche Zwecke erreicht werden (z. B. Nutzung des derzeit günstigen Regimes der erbschaftsteuerlichen Verschonung von Betriebsvermögen in Erwartung einer Verschärfung, Vermeidung von Wegzugsteuer bei einem international mobilen Gesellschafterkreis, Nutzung der Stiftung als zusätzlicher Erbe bei Großvermögen).
  • Durch Einsatz einer Familienstiftung können Pflichtteilsansprüche von nahen Angehörigen eingeschränkt werden.

Beispiel: Die Stiftung zur Vermeidung von Wegzugsteuer 

Der geschäftsführende Gesellschafter eines Familienunternehmens hat drei erwachsene Kinder, die erfolgreich sind, aber alle im Ausland leben und kein Interesse haben, sich aktiv in die Geschäftsführung einzubringen. Die Geschäftsführung liegt deshalb in fremden Händen. Die Gesellschafterstellung soll langfristig in der Familie bleiben, allerdings droht die Wegzugsteuer, wenn der Gesellschafter Anteile auf seine im Ausland lebenden Kinder überträgt oder vererbt. Um dieses Risiko zu vermeiden, bringt der Gesellschafter das Unternehmen in eine Familienstiftung ein, deren Begünstigte die im Ausland lebenden Kinder sind. Durch den Einsatz der Familienstiftung bleibt das Unternehmensvermögen in Deutschland und die Wegzugsteuer kann vermieden werden. Die Erträge der Stiftung – und damit des Unternehmens – erhalten die Kinder.

Wichtig ist: Eine Stiftung ist kein Steuersparmodell. Die Übertragung von Vermögen in eine Stiftung, die Gewinnerzielung der Stiftung und die Ausschüttung von Erträgen aus der Stiftung sind steuerpflichtige Vorgänge. Familienstiftungen sind gegenüber anderen Körperschaften nicht privilegiert. Wie bei allen Rechtsformen gibt es jedoch auch bei der Stiftung Gestaltungen, die steuerlich vorteilhaft sind und genutzt werden können. Herausforderung ist, dass die Stifter bei Errichtung der Stiftung grundsätzlich auf Ewigkeit entscheiden, welche Zwecke die Stiftung verfolgt und wie die Stiftung geführt wird. Änderungen der Stiftungssatzung sind später möglich, bedürfen aber stets der Zustimmung der Stiftungsbehörde. Wer diese Stifterreife erreicht hat, dem steht mit der Stiftung ein für manche Zwecke hervorragend geeignetes Instrument zur Gestaltung der Unternehmensnachfolge zur Verfügung.

Ausblick: Einführung des Stiftungsregisters wird verschoben

Das Bundeministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat darüber informiert, dass die Einführung des Stiftungsregisters vom 1. Januar 2026 auf den 1. Januar 2028 verschoben werden soll. Stiftungen bleibt bis dahin Zeit, etwaige Änderungen an der Stiftungssatzung, die mit Blick auf die Publizität des Stiftungsregisters gewünscht sind, mit der Stiftungsaufsicht abzustimmen und zu beschließen.

Wir stehen Ihnen und Ihrer Stiftung gerne beratend zur Seite

Als interdisziplinär arbeitendes Team mit enger Verzahnung beraten wir Sie gerne sowohl in steuerlichen als auch rechtlichen sowie betriebswirtschaftlichen Fragen. Sprechen Sie uns gerne an!